Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung, Qualität, Preise usw.
- Bei allen Lieferungen (auch bei
frachtfreier Lieferung) geht die Transportgefahr in dem Zeitpunkt auf
den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn oder dem
Frachtführer oder. bei Versendung in eigenen Fahrzeugen, seinem
Fahrpersonal ausliefert.
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Für die Mengenfeststellung ist bei
Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf
dem Abgangslager durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte
Gewicht/Volumen maßgebend. soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen
das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen am
Tankwagen festgestellt wurde.
- Entladungs- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind vom Käufer zu bezahlen.
- Für die Einhaltung von Liefertristen wird keine Gewähr übernommen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
- Analysedaten, Angaben über Farbe und
Geruch sowie überlassene Proben bieten nur unverbindliche Anhaltspunkte
für den durchschnittlichen Ausfall der Ware.
- Etwaige Beanstandungen der Qualität
müssen unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 14 Tage
nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden und können nur
anerkannt werden, wenn sich bei dem Käufer ein zur Nachprüfung der
Beanstandung durch den Verkäufer mengenmäßig ausreichender und
unvermischter Rest der gelieferten Ware befindet. Mängelrügen
berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung des
Kaufpreises.
- Bei höherer Gewalt oder sonstigen
außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb des Einflussbereiches des
Verkäufers (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Sperrung der
normalen Schifffahrtswege oder sonstige Verzögerungen in der
Beförderung, mangelnde Rohstoffzufuhr, Betriebsstörungen, Streiks), die
die Lieferung unmöglich machen oder, wesentlich erschweren, kann der
Verkäufer für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken,
einstellen oder vom Vertrag zurücktreten. Führen Ereignisse der
vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten des
Verkäufers, so kann er den Preis entsprechend erhöhen oder, wenn der
Käufer die Preiserhöhung ablehnen sollte, vom Vertrag zurücktreten.
- Sollte die verkaufte Ware bis zur
Lieferung mit öffentlichen Abgaben (insbesondere Zöllen,
Mineralölsteuer, Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer),
belastet werden oder sollten sich die der Preisvereinbarung zugrunde
liegenden öffentlichen Abgaben bis zur Lieferung erhöhen, so ist der
Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Dies gilt
auch für eine Erhöhung der mit dem Preis abgegoltenen Nebenkosten (z.B.
Frachten).
Eigentumsvorbehalt
- Erst nach endgültiger Bezahlung der Ware
geht das Eigentum an ihr auf den Käufer über. Der Käufer darf die Ware
nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr veräußern und nicht an Dritte
verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Weiterverkauf der Ware
geht die Kaufpreisforderung des Käufers sicherungshalber auf den
Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen
schriftlich zu bestätigen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der
Verkäufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Für
den Fall der Vermischung der gelieferten Ware mit eigenen Warenbeständen
des Käufers überträgt er schon jetzt ein Eigentums-/Miteigentumsrecht
an den vermischten Beständen auf den Verkäufer und verpflichtet sich,
diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.
Zahlungsbedingungen
- Der Rechnungsbetrag ist, falls nicht etwa
anderes schriftlich vereinbart, unverzüglich nach Lieferung netto Kasse
ahne Abzug fällig. Nach Fälligkeit werden, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Rechte des Verkäufers, Verzugszinsen in handelsüblicher
Höhe berechnet.
- Die Hergabe eines Wechsels oder Schecks
durch den Käufer gilt erst mit vollständiger Einlösung als endgültige
Zahlung. Zur Entgegennahme von Geldern sind nur Beauftragte des
Verkäufers unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt. Barzahlungen
sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie auf dessen
nummerierten Quittungsvordrucken quittiert sind.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises nicht berechtigt.
Haftpflicht
- Eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers
besteht nur für unmittelbare Sach- und Personenschäden. Eine weitere
Haftung des Verkäufers, insbesondere für Folgeschäden und deren
Vermögensschäden, ist ausgeschlossen.
Lagertanks des Käufers
- Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die
Tanks des Käufers auf deren vorschriftsmäßige Eignung und ihr
Fassungsvermögen zu überprüfen. Es ist Sache des Käufers, für die
Übernahme der angelieferten Ware die richtigen Verbindungen und
Anschlüsse vom Transportfahrzeug zu den Lagertanks sicherzustellen.
Sonstiges
- Mündliche Zusicherungen, die von den
vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt auch für die
Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen.
- Die vorstehenden Lieferbedingungen gelten
auch für alle künftigen Kaufabschlüsse, sofern ihnen nicht andere
Lieferbedingungen zugrunde gelegt werden.
- Der Erfüllungsort für die
Zahlungsverpflichtungen des Käufers sowie der Gerichtsstand für beide
Teile ist der Sitz des Verkäufers; der Erfüllungsort für die Lieferung
ist das Abgangslager des Verkäufers.