Allgemeine Geschäftsbedingungen

 ​Lieferung, Qualität, Preise usw.

  1. Bei allen Lieferungen (auch bei frachtfreier Lieferung) geht die Transportgefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn oder dem Frachtführer oder. bei Versendung in eigenen Fahrzeugen, seinem Fahrpersonal ausliefert.
     
  2. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend. soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen am Tankwagen festgestellt wurde.
     
  3. Entladungs- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind vom Käufer zu bezahlen.
     
  4. Für die Einhaltung von Liefertristen wird keine Gewähr übernommen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
     
  5. Analysedaten, Angaben über Farbe und Geruch sowie überlassene Proben bieten nur unverbindliche Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware.
     
  6. Etwaige Beanstandungen der Qualität müssen unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 14 Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden und können nur anerkannt werden, wenn sich bei dem Käufer ein zur Nachprüfung der Beanstandung durch den Verkäufer mengenmäßig ausreichender und unvermischter Rest der gelieferten Ware befindet. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung des Kaufpreises.
     
  7. Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Sperrung der normalen Schifffahrtswege oder sonstige Verzögerungen in der Beförderung, mangelnde Rohstoffzufuhr, Betriebsstörungen, Streiks), die die Lieferung unmöglich machen oder, wesentlich erschweren, kann der Verkäufer für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken, einstellen oder vom Vertrag zurücktreten. Führen Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten des Verkäufers, so kann er den Preis entsprechend erhöhen oder, wenn der Käufer die Preiserhöhung ablehnen sollte, vom Vertrag zurücktreten.
     
  8. Sollte die verkaufte Ware bis zur Lieferung mit öffentlichen Abgaben (insbesondere Zöllen, Mineralölsteuer, Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer), belastet werden oder sollten sich die der Preisvereinbarung zugrunde liegenden öffentlichen Abgaben bis zur Lieferung erhöhen, so ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Dies gilt auch für eine Erhöhung der mit dem Preis abgegoltenen Nebenkosten (z.B. Frachten).

 ​​Eigentumsvorbehalt

  1. Erst nach endgültiger Bezahlung der Ware geht das Eigentum an ihr auf den Käufer über. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr veräußern und nicht an Dritte verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Weiterverkauf der Ware geht die Kaufpreisforderung des Käufers sicherungshalber auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Für den Fall der Vermischung der gelieferten Ware mit eigenen Warenbeständen des Käufers überträgt er schon jetzt ein Eigentums-/Miteigentumsrecht an den vermischten Beständen auf den Verkäufer und verpflichtet sich, diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.

 ​Zahlungsbedingungen

  1. Der Rechnungsbetrag ist, falls nicht etwa anderes schriftlich vereinbart, unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ahne Abzug fällig. Nach Fälligkeit werden, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte des Verkäufers, Verzugszinsen in handelsüblicher Höhe berechnet.
     
  2. Die Hergabe eines Wechsels oder Schecks durch den Käufer gilt erst mit vollständiger Einlösung als endgültige Zahlung. Zur Entgegennahme von Geldern sind nur Beauftragte des Verkäufers unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt. Barzahlungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie auf dessen nummerierten Quittungsvordrucken quittiert sind.
     
  3. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises nicht berechtigt.

 ​Haftpflicht

  1. Eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers besteht nur für unmittelbare Sach- und Personenschäden. Eine weitere Haftung des Verkäufers, insbesondere für Folgeschäden und deren Vermögensschäden, ist ausgeschlossen.

Lagertanks des Käufers

  1. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Tanks des Käufers auf deren vorschriftsmäßige Eignung und ihr Fassungsvermögen zu überprüfen. Es ist Sache des Käufers, für die Übernahme der angelieferten Ware die richtigen Verbindungen und Anschlüsse vom Transportfahrzeug zu den Lagertanks sicherzustellen.

 ​​Sonstiges

  1. Mündliche Zusicherungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt auch für die Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen.
     
  2. Die vorstehenden Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Kaufabschlüsse, sofern ihnen nicht andere Lieferbedingungen zugrunde gelegt werden.
     
  3. Der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers sowie der Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Verkäufers; der Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager des Verkäufers.